Norm
EO §78Rechtssatz
Der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung gehört nicht zu den Rekursen, die in dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren für die Zulässigkeit der Rekursbeantwortung allein in Betracht kommenden § 521a Abs 1 ZPO aufgezählt sind.Der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung gehört nicht zu den Rekursen, die in dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren für die Zulässigkeit der Rekursbeantwortung allein in Betracht kommenden Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO aufgezählt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002287Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0030OB00128_9100000_001