RS OGH 1992/4/8 9ObA69/92, 8ObA169/00m, 8ObA2/03g, 8ObA57/05y, 9ObA43/06y, 9ObA95/15h, 9ObA83/17x

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AngG §10 Abs5 IV

Rechtssatz

Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. Im Gegensatz dazu kommt zur Kontrolle einer globalen Gewinnbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ein Buchauszug schon begrifflich nicht in Betracht. Er müsste sich im Fall einer Gewinnbeteiligung am gesamten Unternehmen (oder einer Filiale) auf sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens (beziehungsweise der Filiale) erstrecken, aber auch Auskunft über sämtliche mit diesen Geschäften verbundenen Kosten (variable Kosten) und darüberhinaus sogar über die Fixkosten Auskunft geben. Ein solcher Buchauszug wäre kein "Auszug" mehr, sondern praktisch eine Abschrift sämtlicher Buchhaltungsunterlagen, die zur Ermittlung des Reingewinnes erforderlich sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 69/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 69/92
    Veröff: DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410 = SZ 65/57
  • 8 ObA 169/00m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 169/00m
    nur: Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. (T1)
  • 8 ObA 2/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 ObA 2/03g
    Auch; Beisatz: Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten. (T2)
  • 8 ObA 57/05y
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 57/05y
    nur: Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll. (T3); Beisatz: Das Recht auf Buchauszug erfasst also nur jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht. (T4)
  • 9 ObA 43/06y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 43/06y
    Auch; Beisatz: Dass der dem Kläger auf Grund seines Kontrollrechts zustehende Buchauszug auch Parameter (Einkaufspreise, Verkaufspreise) enthalten muss, die allenfalls für Konkurrenten von Interesse sein könnten, ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten Form der -zwischen Warengruppen unterscheidenden, von unterschiedlich hohen prozentuellen Rohgewinnen abhängigen - Provisionsberechnung. Daraus ergibt sich genauso wenig ein zu Lasten des Klägers gehendes krasses Missverhältnis der beiderseitigen Interessen, wie aus dem Umstand, dass die provisionspflichtigen Geschäfte eines Gebietsvertreters (wie des Klägers) zahlreich sein und daher die beklagte Arbeitgeberin mit einem entsprechenden Aufwand belasten können. (T5)
  • 9 ObA 95/15h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 95/15h
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T2
  • 9 ObA 83/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 83/17x
    Auch; Beis wie T2

Schlagworte

Angestellte, Entgelt, Auszug, Auskunft, Einsicht, Inhalt, Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Umfang, Rechnungslegung, commis interesse, Umsatzprovision, Umsatzbeteiligung, Bucheinsicht, Aufstellung, Abrechnung, Auflistung, Berechnung, Tantieme, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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