RS OGH 2020/4/24 9ObA69/92, 8ObA10/20h

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Rechtssatz

Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß § 14 Abs 2 AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bucheinsicht, Beteiligung, Lohn, Gehalt, Gewinnbeteiligung, Provision, Niederlassung, Zweigniederlassung, Berechnung, Bemessung, Jahr, jährlich, Buchhaltung, Jahresabschluß, Tantieme, Vergütung, commis interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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