RS OGH 1992/4/8 9ObA51/92 (9ObA52/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist zu bejahen, wenn nur der Prozeßgegner die Möglichkeit hat, das strittige Rechtsverhältnis mit Leistungsklage vollständig zu bereinigen; ein Zwischenfeststellungsantrag ist auch dann zulässig, wenn dasselbe strittige Rechtsverhältnis für die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Leistungsansprüche präjudiziell ist.

Entscheidungstexte

  • RS0039056">9 ObA 51/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 51/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039056

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00051_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten