Norm
EO §331 Abs1 ARechtssatz
Das Gebot an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, ist in der bloßen Bewilligung der Pfändung nicht enthalten. Die Pfändung setzt vielmehr die Erlassung und Zustellung eines solchen Gebotes voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004050Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0030OB00128_9100000_002