RS OGH 2025/7/10 9ObA69/92; 9ObA237/93; 8ObA169/00m; 9ObA43/06y; 9ObA83/17x; 10Ob41/25i

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Rechtssatz

Im allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muß diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Entgelt, Vergütung, Belohnung, Beteiligung, Auszug, Bucheinsicht, Einsicht, Auskunft, Vertreter, Vermittler, Aufstellung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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