RS OGH 1992/4/8 9ObA69/92, 9ObA237/93, 8ObA169/00m, 9ObA43/06y, 9ObA83/17x

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AngG §10 Abs5 IV

Rechtssatz

Im allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muß diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 69/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 69/92
    Veröff: DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410 = SZ 65/57
  • 9 ObA 237/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 237/93
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 8 ObA 169/00m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 169/00m
  • 9 ObA 43/06y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 43/06y
    Auch; Beisatz: Der in §10 Abs5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein dem provisionsberechtigten Angestellten unmittelbar aus dem Gesetz zustehender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der diesem die Möglichkeit bieten soll, sich eine klare Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren. (T2)
  • 9 ObA 83/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 83/17x

Schlagworte

Angestellte, Entgelt, Vergütung, Belohnung, Beteiligung, Auszug, Bucheinsicht, Einsicht, Auskunft, Vertreter, Vermittler, Aufstellung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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