RS OGH 2007/8/8 9ObA61/92, 9ObA129/97d, 9ObA90/06k, 9ObA105/07t

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

IPRG §44 Abs3
  1. IPRG § 44 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Die Vertragspartner können die Anwendung des gewählten Rechtes auf bestimmte Sachfragen beschränken; ob sie auch für die anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbaren wollten, ist durch Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl gemäß §§ 914 und 915 ABGB zu ermitteln.Die Vertragspartner können die Anwendung des gewählten Rechtes auf bestimmte Sachfragen beschränken; ob sie auch für die anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbaren wollten, ist durch Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl gemäß Paragraphen 914 und 915 ABGB zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077412

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00061_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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