RS OGH 1992/4/14 11Os31/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1992
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Norm

StPO §268 Abs2
  1. StPO § 268 heute
  2. StPO § 268 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 268 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 268 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein - vom Einzelrichter genehmigend zur Kenntnis genommener und protokollarisch festgehaltener - Verzicht auf das im § 268 Abs 2 StPO normierte Recht auf Widerruf des Rechtsmittelverzichts widerspricht der gesetzlichen Regelung, weil damit gerade dem anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen voreiligen, aus welchem Motiv immer erklärten Rechtsmittelverzicht durch einen binnen drei Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich eingebrachten oder zu Protokoll gegebenen Widerruf zu revidieren. Diese Revisionsmöglichkeit ist der Zielsetzung dieser Gesetzesbestimmung gemäß unverzichtbar.Ein - vom Einzelrichter genehmigend zur Kenntnis genommener und protokollarisch festgehaltener - Verzicht auf das im Paragraph 268, Absatz 2, StPO normierte Recht auf Widerruf des Rechtsmittelverzichts widerspricht der gesetzlichen Regelung, weil damit gerade dem anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen voreiligen, aus welchem Motiv immer erklärten Rechtsmittelverzicht durch einen binnen drei Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich eingebrachten oder zu Protokoll gegebenen Widerruf zu revidieren. Diese Revisionsmöglichkeit ist der Zielsetzung dieser Gesetzesbestimmung gemäß unverzichtbar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 31/92
    Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 31/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098831

Dokumentnummer

JJR_19920414_OGH0002_0110OS00031_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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