RS OGH 2025/4/16 7Ob541/92; 9Ob130/03p; 2Ob157/04h; 7Ob173/17t; 3Ob152/19b; 8Ob126/24y; 9Ob93/24b; 6

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

JN §92a
  1. JN § 92a heute
  2. JN § 92a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten, hier der Montagefehler, gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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