RS OGH 1992/4/23 7Ob544/92, 1Ob79/00z, 9Ob56/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

ABGB §1299 A2
EO §141
EO §144
LBG §9 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch, nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige. Den Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Gegenteilig; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T1); Veröff: SZ 73/96
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T2)
    Veröff: SZ 2012/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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