RS OGH 1992/4/23 7Ob540/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

ABGB §1413
ABGB §1425

Rechtssatz

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das ihm vom Schuldner Angebotene anzunehmen, wenn er es anders als der Schuldner qualifiziert, und zwar auch dann nicht, wenn über die Höhe des Betrages ein Streit nicht bestehen sollte. (Mietzinsentgelt - Benutzungsentgelt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033355

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0070OB00540_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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