Norm
ABGB §1413Rechtssatz
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das ihm vom Schuldner Angebotene anzunehmen, wenn er es anders als der Schuldner qualifiziert, und zwar auch dann nicht, wenn über die Höhe des Betrages ein Streit nicht bestehen sollte. (Mietzinsentgelt - Benutzungsentgelt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033355Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0070OB00540_9200000_001