RS OGH 1992/4/23 7Ob7/92, 7Ob133/01m

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

EGZPO ArtXLIII
ZPO §304 Abs2
VersVG §11a Abs4

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer (Unfallversicherung) keinen außerhalb des Deckungsprozesses durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in ein vom Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeholtes Gutachten und zwar auch dann nicht, wenn er sich auf Aufforderung des Versicherers von dem vom Versicherer zur Erstellung des Gutachtens bestellten Sachverständigen untersuchen hat lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035011

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0070OB00007_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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