RS OGH 1995/3/15 15Os41/92, 13Os129/94, 13Os18/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

SGG §23a Abs2
StGB §43
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für die gemäß § 23 a Abs 2 SGG gebotene Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der über den Verurteilten wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängten Freiheitsstrafe durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, weil sich der Rechtsbrecher mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kommt es nur auf den erfolgreichen Verlauf der Behandlung an; generalpräventive Erwägungen haben hiebei außer Betracht zu bleiben. § 23 a Abs 2 SGG ist insoweit zufolge seiner spezifischen Zielsetzung eine gegenüber dem § 43 StGB spezielle Vorschrift.Für die gemäß Paragraph 23, a Absatz 2, SGG gebotene Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der über den Verurteilten wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängten Freiheitsstrafe durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, weil sich der Rechtsbrecher mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kommt es nur auf den erfolgreichen Verlauf der Behandlung an; generalpräventive Erwägungen haben hiebei außer Betracht zu bleiben. Paragraph 23, a Absatz 2, SGG ist insoweit zufolge seiner spezifischen Zielsetzung eine gegenüber dem Paragraph 43, StGB spezielle Vorschrift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088790

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00041_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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