RS OGH 1992/4/23 15Os41/92, 13Os129/94, 13Os18/95

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

SGG §23a Abs2
StGB §43

Rechtssatz

Für die gemäß § 23 a Abs 2 SGG gebotene Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der über den Verurteilten wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängten Freiheitsstrafe durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, weil sich der Rechtsbrecher mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kommt es nur auf den erfolgreichen Verlauf der Behandlung an; generalpräventive Erwägungen haben hiebei außer Betracht zu bleiben. § 23 a Abs 2 SGG ist insoweit zufolge seiner spezifischen Zielsetzung eine gegenüber dem § 43 StGB spezielle Vorschrift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088790

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00041_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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