RS OGH 1992/4/23 7Ob544/92

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

EO §144
  1. EO § 144 heute
  2. EO § 144 gültig ab 01.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  3. EO § 144 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 144 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Unabhängig von der dem Vollstreckungsorgan obliegenden Beschreibung der Liegenschaft im Schätzungsprotokoll nach § 28 RSchO hat der Sachverständige anzugeben, aufgrund welcher Erwägungen (Höhe des Gebäudes, Bauzustand udgl) er den Bauwert ermittelte. Der Sachverständige hat demnach selbst bei der Wertermittlung auf den Bauzustand Bedacht zu nehmen. Fehler, die ihm hiebei unterlaufen, liegen nicht außerhalb seines Aufgabenbereiches.Unabhängig von der dem Vollstreckungsorgan obliegenden Beschreibung der Liegenschaft im Schätzungsprotokoll nach Paragraph 28, RSchO hat der Sachverständige anzugeben, aufgrund welcher Erwägungen (Höhe des Gebäudes, Bauzustand udgl) er den Bauwert ermittelte. Der Sachverständige hat demnach selbst bei der Wertermittlung auf den Bauzustand Bedacht zu nehmen. Fehler, die ihm hiebei unterlaufen, liegen nicht außerhalb seines Aufgabenbereiches.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002725

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0070OB00544_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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