Norm
ZPO §50 Abs2Rechtssatz
Haben die Parteien den Kostenersatz trotz Vergleichs in der Hauptsache der Entscheidung durch das Prozeßgericht vorbehalten, kann hierüber im fortgesetzten Verfahren in Analogie zu § 50 Abs 2 ZPO vorgegangen werden.Haben die Parteien den Kostenersatz trotz Vergleichs in der Hauptsache der Entscheidung durch das Prozeßgericht vorbehalten, kann hierüber im fortgesetzten Verfahren in Analogie zu Paragraph 50, Absatz 2, ZPO vorgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035957Dokumentnummer
JJR_19920424_OGH0002_0010OB00014_9200000_003