RS OGH 1993/3/29 Okt1/92, Okt2/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1992
beobachten
merken

Norm

KartG 1988 §57 Abs2
  1. KartG 1988 § 57 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993

Rechtssatz

Gegen § 57 Abs 2 Satz 2 KartG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Art gesetzlicher Bestimmung eines Zustellbevollmächtigten. Diese Einrichtung erscheint bei einer (hier gegebenen) großen Zahl angeblicher Kartellmitglieder auch sachlich gerechtfertigt.Gegen Paragraph 57, Absatz 2, Satz 2 KartG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Art gesetzlicher Bestimmung eines Zustellbevollmächtigten. Diese Einrichtung erscheint bei einer (hier gegebenen) großen Zahl angeblicher Kartellmitglieder auch sachlich gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • RS0063688">Okt 1/92
    Entscheidungstext OGH 27.04.1992 Okt 1/92
    Veröff: ÖBl 1992,70
  • RS0063688">Okt 2/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 2/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063688

Dokumentnummer

JJR_19920427_OGH0002_000OKT00001_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten