RS OGH 2025/10/30 5Ob68/92; 5Ob103/93; 5Ob2034/96w; 5Ob2377/96m; 5Ob216/02d; 5Ob94/03i; 5Ob75/06z; 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
beobachten
merken

Norm

MRG §2 Abs3
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Die Textierung des § 2 Abs 3 MRG ist so zu verstehen, daß der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter zu beweisen hat, die Gegner aber - wenn der Antragsteller seiner Beweispflicht in dem zumutbaren Ausmaß nachgekommen ist - die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen haben, die den erbrachten Nachweis entkräften.Die Textierung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist so zu verstehen, daß der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter zu beweisen hat, die Gegner aber - wenn der Antragsteller seiner Beweispflicht in dem zumutbaren Ausmaß nachgekommen ist - die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen haben, die den erbrachten Nachweis entkräften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten