RS OGH 1992/4/28 5Ob44/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

WGG 1940 §7 Abs2

Rechtssatz

Vorschriften, wonach ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen von seinen Mietern nicht mehr als das nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Lastenberechnung angemessene Entgelt verlangen durfte, existierten vor 1979 lediglich für Wohnungen (§ 7 Abs 2 WGG 1940 in Verbindung mir § 11 Abs 3 WGV); für Geschäftsräumlichkeiten galten keine Zinsbildungsbestimmungen. Eine vom Gesetzgeber gewollte rückwirkende Änderung von Verträgen, die eine gemeinnützige Bauvereinigung ohne Bindung an Preisbildungsvorschriften, also unter rein betriebswirtschaftlich kalkulierten Bedingungen abgeschlossen hat, wie dies vor Inkrafttreten des WGG 1979 bei der Überlassung von Geschäftsräumen möglich war, ist nicht anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083313

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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