Norm
UWG §9a Abs1 Z1Rechtssatz
§ 9 a Abs 1 Z 1 UWG ist gemäß § 9 a Abs 2 Z 3 UWG dann nicht anzuwenden, wenn die Zugabe in Reklamegegenständen nach altem Recht besteht, also nach ständiger Rechtsprechung in Gegenständen, die dadurch der Werbung dienen, daß man sie nicht verwenden kann, ohne daß die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird. Die Reklamebezeichnung muß dabei so deutlich angebracht sein, daß sie auch bei flüchtigem Hinsehen auf den ersten Blick ins Auge fällt; sie macht den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindert damit seinen Verkehrswert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079381Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0040OB01024_9200000_002