RS OGH 1992/4/28 4Ob1024/92, 4Ob103/93, 4Ob47/95

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

UWG §9a Abs1 Z1

Rechtssatz

§ 9 a Abs 1 Z 1 UWG ist gemäß § 9 a Abs 2 Z 3 UWG dann nicht anzuwenden, wenn die Zugabe in Reklamegegenständen nach altem Recht besteht, also nach ständiger Rechtsprechung in Gegenständen, die dadurch der Werbung dienen, daß man sie nicht verwenden kann, ohne daß die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird. Die Reklamebezeichnung muß dabei so deutlich angebracht sein, daß sie auch bei flüchtigem Hinsehen auf den ersten Blick ins Auge fällt; sie macht den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindert damit seinen Verkehrswert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1024/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 1024/92
  • 4 Ob 103/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 103/93
  • 4 Ob 47/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 47/95
    Beisatz: Keineswegs ist zu verlangen, daß der Benützer die Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens ununterbrochen sieht; es genügt, wenn ihm diese Bezeichnung ins Auge fällt, sobald er den Gegenstand zur Hand nimmt. Überdies müßte es ausreichen, wenn dem Benützer des Gegenstandes bewußt ist, daß die Aufschrift vor anderen gesehen wird, daß er also als Reklameträger unterwegs ist. (T1) Veröff: SZ 68/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079381

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0040OB01024_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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