Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Das Vorliegen der (vermutlichen) Umgehungsabsicht bei einer der Parteien des Hauptmietvertrages genügt nicht. Die in § 2 Abs 3 MRG normierte Rechtsfolge, einen Untermieter zum Hauptmieter zu machen, sollte nicht den redlichen Vermieter treffen.Das Vorliegen der (vermutlichen) Umgehungsabsicht bei einer der Parteien des Hauptmietvertrages genügt nicht. Die in Paragraph 2, Absatz 3, MRG normierte Rechtsfolge, einen Untermieter zum Hauptmieter zu machen, sollte nicht den redlichen Vermieter treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069813Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00030_9200000_003