RS OGH 1992/4/28 5Ob68/92, 5Ob59/94, 5Ob81/95, 5Ob196/98d, 5Ob216/02d, 5Ob75/06z, 5Ob170/19i, 5Ob15/

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (Ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs 3 MRG geschlossen wurde, sondern der Vertragszweck darauf gerichtet war, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, wenn sie diese auch wegen ihrer Minderjährigkeit und Berufsausbildung nicht sogleich beziehen wollte, sondern auf drei Jahre befristet (§ 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG) ein Untermietverhältnis begründete.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 68/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 68/92
    Veröff: WoBl 1993,181
  • 5 Ob 59/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 59/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Umgehungsabsicht indiziert, wenn der heranwachsenden bei Abschluß des Mietvertrages zweijährigen Tochter in nicht mehr überschaubarer Zeit eine Wohnung verschaffen werden soll. (T1)
  • 5 Ob 81/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 81/95
    Vgl auch; Beisatz: Es kann keine Rede davon sein, daß Kinder von vier und sieben Jahren in überschaubarer Zeit die Wohnung selbst bewohnen und dort einen eigenen Haushalt führen werden. (T2)
  • 5 Ob 196/98d
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 196/98d
    Vgl; Beisatz: Das Alter der Kinder von 20 bzw 18 Jahren zur Zeit der Untervermietung machte selbst im Hinblick auf begonnene bzw geplante Hochschulstudien eine Eigennutzung in überschaubarer Zeit absehbar. (T3)
  • 5 Ob 216/02d
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 216/02d
    Ähnlich; Beisatz: Die Anwendbarkeit des §2 Abs3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs3 MRG geschlossen wurde, sondern einen anderen Vertragszweck hatte, der in überschaubarer Zeit absehbar ist. (T4); Beisatz: Hier: Fünf Jahre wurden als überschaubarer Zeitraum gewertet. (T5)
  • 5 Ob 75/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 75/06z
    Ähnlich; Beis wie T4
  • 5 Ob 170/19i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 170/19i
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 15/22z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 15/22z
    Vgl; Nur Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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