RS OGH 1992/4/28 4Ob1028/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

UWG §9a
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Nach der neuen Gesetzeslage ist das Anbieten von Zugaben gegenüber Verbrauchern nicht mehr verboten; ein solcher Verstoß kommt nunmehr begrifflich nicht mehr in Frage. Wenngleich das aufgehobene ZugG gemäß Art III Abs 3 Wettbewerbs-DeregulierungsG auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wurden, weiter anzuwenden ist, kann wegen der Eigenart eines Unterlassungstitels, welcher die Rechtswidrigkeit des Zuwiderhandelns auch bei den künftigen Verstößen voraussetzt, eine Exekution auf Grund der einstweiligen Verfügung des Rekursgerichtes seit dem Inkrafttreten des neuen § 9 a UWG nicht mehr bewilligt werden.Nach der neuen Gesetzeslage ist das Anbieten von Zugaben gegenüber Verbrauchern nicht mehr verboten; ein solcher Verstoß kommt nunmehr begrifflich nicht mehr in Frage. Wenngleich das aufgehobene ZugG gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, Wettbewerbs-DeregulierungsG auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wurden, weiter anzuwenden ist, kann wegen der Eigenart eines Unterlassungstitels, welcher die Rechtswidrigkeit des Zuwiderhandelns auch bei den künftigen Verstößen voraussetzt, eine Exekution auf Grund der einstweiligen Verfügung des Rekursgerichtes seit dem Inkrafttreten des neuen Paragraph 9, a UWG nicht mehr bewilligt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0079276">4 Ob 1028/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 1028/92
    Veröff: WBl 1992,267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079276

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0040OB01028_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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