RS OGH 2023/3/23 3Ob530/92; 1Ob188/97x; 9ObA32/01y (9ObA33/01w); 2Ob259/02f; 1Ob103/03h; 10Ob8/05g;

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

ZPO §519 G
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Fälle, in denen gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs an den OGH zulässig ist, sind im § 519 Abs 1 ZPO abschließend geregelt.Die Fälle, in denen gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs an den OGH zulässig ist, sind im Paragraph 519, Absatz eins, ZPO abschließend geregelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043877

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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