RS OGH 2014/9/29 3Ob559/91, 7Ob605/95, 6Ob300/02i, 10Ob58/05k, 2Ob52/06w, 9Ob69/09a, 4Ob205/09i, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Den Gläubiger treffen auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, Sorgfaltspflichten ähnlich wie gegenüber einem Bürgen, deren schuldhafte Verletzung zum Verlust des Anspruchs des Gläubigers führen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten