RS OGH 2011/5/25 9ObA86/92, 8ObA46/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

ASVG §479 Abs1
  1. ASVG § 479 heute
  2. ASVG § 479 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 479 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 479 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  5. ASVG § 479 gültig von 01.03.2001 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. ASVG § 479 gültig von 01.07.1999 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  7. ASVG § 479 gültig von 01.08.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 479 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (bis 31.12.1989 Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen) ist im Gesetz als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung der diesem Institut angeschlossenen Betriebe eingerichtet (§ 479 Abs 1 ASVG). Es handelt sich um eine Zuschusskasse öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des BMAS untersteht und im Rahmen des Satzung Pensionsleistungen an ehemalige Bedienstete von Mitgliedsunternehmen zu erbringen hat. Auch wenn danach Zusatzpensionen (Zusatzleistungen zu den Pensionsansprüchen nach dem ASVG) erbracht werden, nimmt dies den Leistungen nicht den Charakter gesetzlicher Pensionsleistungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Mitgliedsunternehmen gemäß § 5 Abs 2 der Satzung grundsätzlich berechtigt sind, die Mitgliedschaft zu kündigen (§ 48 ASGG).Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (bis 31.12.1989 Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen) ist im Gesetz als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung der diesem Institut angeschlossenen Betriebe eingerichtet (Paragraph 479, Absatz eins, ASVG). Es handelt sich um eine Zuschusskasse öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des BMAS untersteht und im Rahmen des Satzung Pensionsleistungen an ehemalige Bedienstete von Mitgliedsunternehmen zu erbringen hat. Auch wenn danach Zusatzpensionen (Zusatzleistungen zu den Pensionsansprüchen nach dem ASVG) erbracht werden, nimmt dies den Leistungen nicht den Charakter gesetzlicher Pensionsleistungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Mitgliedsunternehmen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung grundsätzlich berechtigt sind, die Mitgliedschaft zu kündigen (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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