RS OGH 1992/4/29 9Ob901/92, 9ObS9/92 (9ObS10/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
beobachten
merken

Norm

AO §20 litc Abs2
AO §23 Abs1 Z3 lita

Rechtssatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Gesetzgeber hat die Qualifikation der in § 23 Abs 1 Z 3 lit a AO genannten, grundsätzlich bevorrechteten Forderungen als Ausgleichsforderungen davon abhängig gemacht, daß die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung auf Grund einer gerichtlichen Ermächtigung gemäß § 20 c Abs 2 AO erfolgt. Die Regelung ist auf Fälle beschränkt, für die die AO Sonderbestimmungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Daß es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wünschenswert erscheinen könnte, diese Sonderregelungen auch auf Fälle auszudehnen, in denen das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen beendet wird, die sich allein aus dem Arbeitsvertrag ergeben und nicht im Zusammenhang mit der Ausgleichseröffnung stehen, macht die Regelung noch nicht gleichheitswidrig.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 901/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 Ob 901/92
    Veröff: WBl 1992,30 = RdW 1993,47
  • 9 ObS 9/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObS 9/92
    Vgl auch; Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer) = WBl 1993,23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051704

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0090OB00901_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten