RS OGH 1992/4/29 9ObA37/92 (9ObA38/92, 9ObA39/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §1162b
ABGB §1162 II
AngG §25
AngG §29

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer kann eine wegen Vollmachtsmangels unwirksame einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine für den Arbeitgeber handelnde Person gegen sich gelten lassen und damit statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche nach den §§ 1162 b ABGB oder 29 AngG wählen, sofern sich nicht der Arbeitgeber auf den Vollmachtsmangel beruft.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 37/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 37/92
    Veröff: WBl 1992,301 = Arb 11023

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Wahlrecht, Dienstverhältnis, Bevollmächtigung, Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht, äußerer Tatbestand, schlüssig, Konkludent, Kündigungsentschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028547

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00037_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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