RS OGH 1993/12/22 9Ob901/92, 9ObS27/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

AO §20 litc Abs2
AO §23 Abs1 Z3 lita
  1. AO § 23 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 23 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 23 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. AO § 23 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß § 20 c Abs 2 AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigt im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen ist. Dafür, daß das allgemeine Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Fall einer Antragstellung gemäß § 20 c Abs 2 AO für die Zeit des über diesen Antrag anhängigen Verfahrens in irgend einer Weise beschränkt wäre, fehlt jede Grundlage.Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigt im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen ist. Dafür, daß das allgemeine Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Fall einer Antragstellung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO für die Zeit des über diesen Antrag anhängigen Verfahrens in irgend einer Weise beschränkt wäre, fehlt jede Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051706

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0090OB00901_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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