RS OGH 1992/4/29 9Ob901/92, 9ObS27/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
beobachten
merken

Norm

AO §20 litc Abs2
AO §23 Abs1 Z3 lita

Rechtssatz

Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß § 20 c Abs 2 AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigt im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen ist. Dafür, daß das allgemeine Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Fall einer Antragstellung gemäß § 20 c Abs 2 AO für die Zeit des über diesen Antrag anhängigen Verfahrens in irgend einer Weise beschränkt wäre, fehlt jede Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051706

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0090OB00901_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten