RS OGH 1992/4/29 3Ob40/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

EO §3 IVA
EO §3 IVC
EO §17
ZPO §527 B5
ZPO §528 Abs2 Z2 C4
ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Vermag die in einem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes geäußerte Rechtsansicht das Erstgericht nur in seiner Eigenschaft als Vollzugsgericht, nicht aber auch als Bewilligungsgericht zu binden und schließt sich das Erstgericht in seiner erstmaligen Eigenschaft als Bewilligungsgericht der Ansicht des Rekursgerichts an, dann geschieht dies nicht auf Grund einer bestehenden Bindung an eine von der zweiten Instanz vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, weshalb ein Revisionsrekurs gegen den diesbezüglich bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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