RS OGH 1992/4/29 3Ob537/92

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 G
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Mit der Gestattung der vorübergehenden Untervermietung der Bestandräume hat die Bestandgeberin noch nicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG für den Fall der dauernden Weitergabe und der Widmungsänderung verzichtet.Mit der Gestattung der vorübergehenden Untervermietung der Bestandräume hat die Bestandgeberin noch nicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG für den Fall der dauernden Weitergabe und der Widmungsänderung verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070638

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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