RS OGH 1992/4/29 9ObA89/92

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

GehG §20b Abs2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verkehrszeiten des öffentlichen Verkehrsmittels für den Vertragsbediensteten (nicht) in Betracht kommen, ist aber nicht darauf abzustellen, ob (wegen der eintretenden Wartezeiten) die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Vertragsbediensteten zweckmäßiger wäre (vgl VwSlg 8900 A). Es muß vielmehr berücksichtigt werden, daß es immer noch zahlreiche Arbeitnehmer gibt, denen ein eigenes Kraftfahrzeug für die Zurücklegung des Weges zwischen ihrer Wohnung und der Dienststelle nicht zu Verfügung steht oder die zur Benützung des Kraftfahrzeuges für diesen Zweck wegen der damit verbundenen höheren Kosten nicht bereit sind. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto, Arbeitsstelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059786

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00089_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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