RS OGH 2019/3/28 2Ob58/91 (2Ob59/91), 2Ob1/95, 2Ob254/98m, 2Ob211/00v, 2Ob5/06h, 9Ob38/07i, 2Ob125/1

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Rechtssatz

Das erlassene Feststellungsurteil entfaltet seine die Verjährung ausschließende Wirkung für alle zukünftigen Ansprüche, die innerhalb der für Judikatsschulden normierten Frist erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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