RS OGH 1992/5/4 10Bkd2/92, 4Bkd3/02

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Norm

DSt 1990 §33 Abs2

Rechtssatz

§ 33 Abs 2 DSt 1990 kann nur dahin verstanden werden, daß ein Beschuldigter, der von seinem Ausschließungsrecht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung nicht Gebrauch macht, dieses Recht im allgemeinen verliert, aber bei geänderter Senatszusammensetzung (hinsichtlich der neuen Mitglieder) noch geltend machen kann. Durch rechtzeitige Ausübung wird aber das Ausschließungsrecht verbraucht. Kommt es durch die Ausübung des Ausschließungsrechts zwangsläufig zu einer anderen Senatsbesetzung, so hat der Beschuldigte nicht wieder ein Ausschließungsrecht, könnte er doch sonst die Beschlußfähigkeit jedes - noch so großen - Disziplinarrates herbeiführen.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 04.05.1992 10 Bkd 2/92
  • 4 Bkd 3/02
    Entscheidungstext OGH 24.03.2003 4 Bkd 3/02
    Auch; Beisatz: Dem Disziplinarbeschuldigten bleibt das Recht auf Ablehnung von Senatsmitgliedern wegen Befangenheit gemäß § 26 Abs 1 und 2 DSt ohnehin gewahrt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057024

Dokumentnummer

JJR_19920504_OGH0002_010BKD00002_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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