Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Ein wichtiger Grund für die Delegierung kann (wie hier) darin liegen, daß der Disziplinarrat - wenngleich auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht - weiteren, durch § 33 Abs 2 DSt 1990 nicht mehr gedeckten Ausschließungsanträgen rechtskräftig Folge gegeben hat und bei gleicher Behandlung der offenen Anträge beschlußunfähig würde.Ein wichtiger Grund für die Delegierung kann (wie hier) darin liegen, daß der Disziplinarrat - wenngleich auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht - weiteren, durch Paragraph 33, Absatz 2, DSt 1990 nicht mehr gedeckten Ausschließungsanträgen rechtskräftig Folge gegeben hat und bei gleicher Behandlung der offenen Anträge beschlußunfähig würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056930Dokumentnummer
JJR_19920504_OGH0002_010BKD00002_9200000_002