Norm
DSt 1990 §76 Abs1Rechtssatz
Auch emeritierte Rechtsanwälte und ausgeschiedene Rechtsanwaltsanwärter sind zu Anträgen auf Feststellung, daß ihre Disziplinarstrafen getilgt sind, berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017