RS OGH 1992/5/4 10Bkd4/91, 20Ds4/17v

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Norm

DSt 1990 §76 Abs1

Rechtssatz

Auch emeritierte Rechtsanwälte und ausgeschiedene Rechtsanwaltsanwärter sind zu Anträgen auf Feststellung, daß ihre Disziplinarstrafen getilgt sind, berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 4/91
    Entscheidungstext OGH 04.05.1992 10 Bkd 4/91
  • 20 Ds 4/17v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2017 20 Ds 4/17v
    Vgl; Beisatz: Da die Vollzugsbestimmungen des DSt eine Differenzierung nicht kennen, ist auch ein emeritierter Rechtsanwalt Vollzugsobjekt rechtskräftiger Geldbußen und folglich legitimiert, einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung – ebenso wie einen Antrag auf Wiederaufnahme – zu stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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