RS OGH 1992/5/5 5Ob91/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1992
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Norm

GBG §122 A
JN §118
  1. JN § 118 heute
  2. JN § 118 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. JN § 118 gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. JN § 118 gültig von 01.03.1993 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Rechtssatz

Das Grundbuchsverfahren ist - wie nicht zuletzt aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 118 JN zu schließen - ein Außerstreitverfahren. Hier sind die formalen Anforderungen an den Rekurs geringer als im Streitverfahren. Nicht einmal die formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs im streitigen Verfahren schließen die Korrektur eines unzulänglichen oder mißverständlichen Rechtsmittelantrages aus.Das Grundbuchsverfahren ist - wie nicht zuletzt aus der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 118, JN zu schließen - ein Außerstreitverfahren. Hier sind die formalen Anforderungen an den Rekurs geringer als im Streitverfahren. Nicht einmal die formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs im streitigen Verfahren schließen die Korrektur eines unzulänglichen oder mißverständlichen Rechtsmittelantrages aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046922

Dokumentnummer

JJR_19920505_OGH0002_0050OB00091_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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