Rechtssatz
Das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen sind (11 Os 136/90).Das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen sind (11 Os 136/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089839Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015