Rechtssatz
Die Verantwortung des Masseverwalters für Vermögensnachteile aufgrund pflichtwidriger Amtsführung tritt bei Verletzung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt ein und umfaßt die Haftung nach § 1299 ABGB zugunsten aller geschädigten Beteiligten. Hat es der beklagte Masseverwalter verabsäumt, einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu erheben und zu realisieren, trifft ihn ein Verschulden nach § 1299 ABGB.Die Verantwortung des Masseverwalters für Vermögensnachteile aufgrund pflichtwidriger Amtsführung tritt bei Verletzung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt ein und umfaßt die Haftung nach Paragraph 1299, ABGB zugunsten aller geschädigten Beteiligten. Hat es der beklagte Masseverwalter verabsäumt, einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu erheben und zu realisieren, trifft ihn ein Verschulden nach Paragraph 1299, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026285Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00539_9200000_001