Norm
SportstättenschutzG §1Rechtssatz
Wird der Mietvertrag einheitlich von einer Gebietskörperschaft in Gemeinschaft mit einer anderen Person abgeschlossen, kann ein derartiges Mietverhältnis nach § 1 Abs 1 des SportstättenschutzG diesem Gesetz nicht mehr unterstellt werden.Wird der Mietvertrag einheitlich von einer Gebietskörperschaft in Gemeinschaft mit einer anderen Person abgeschlossen, kann ein derartiges Mietverhältnis nach Paragraph eins, Absatz eins, des SportstättenschutzG diesem Gesetz nicht mehr unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072898Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00536_9200000_005