RS OGH 1992/5/7 7Ob539/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1992
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Norm

ZPO §234

Rechtssatz

Wurde die auszusondernde Sache nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter veräußert, so steht dem Aussonderungsberechtigten in Abweichung zu § 234 ZPO nur mehr ein Geldbegehren zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039238

Dokumentnummer

JJR_19920507_OGH0002_0070OB00539_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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