Rechtssatz
Wurde die auszusondernde Sache nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter veräußert, so steht dem Aussonderungsberechtigten in Abweichung zu § 234 ZPO nur mehr ein Geldbegehren zu.Wurde die auszusondernde Sache nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter veräußert, so steht dem Aussonderungsberechtigten in Abweichung zu Paragraph 234, ZPO nur mehr ein Geldbegehren zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039238Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00539_9200000_002