RS OGH 1992/5/7 7Ob1011/92

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Norm

VersVG §12 Abs3
VersVG §158f

Rechtssatz

Wurde eine Kaskoversicherung vom Leasingnehmer zugunsten eines Dritten, des Leasinggebers, abgeschlossen, ist dies der Eigentümer, der mit dieser Handlung des Leasingnehmers sein Interesse am Sachwert des Fahrzeuges durch diese Versicherung erhalten wollte. Die Prämienzahlung durch den Leasingnehmer stellt daher nur eine Erfüllungshandlung für den Leasinggeber dar. Nach der Leistung an den Versicherten, die Leasinggeberin, kann die Versicherung nicht mehr nach § 12 Abs 3 VersVG vorgehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1011/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 7 Ob 1011/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080344

Dokumentnummer

JJR_19920507_OGH0002_0070OB01011_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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