Rechtssatz
Schußabgabe durch zwei Mittäter auf zwei Opfer: Jeder der Mittäter haftet für den "Erfolg" (: zwei Tote); die konkrete gesonderte täterbezogene und opferbezogene Zuordnung der einzelnen Tathandlungen (= Schüsse) ist nicht erforderlich (vgl auch Mayerhofer/Rieder 3.Auflage, EGr 16 a zu § 12 StGB).Schußabgabe durch zwei Mittäter auf zwei Opfer: Jeder der Mittäter haftet für den "Erfolg" (: zwei Tote); die konkrete gesonderte täterbezogene und opferbezogene Zuordnung der einzelnen Tathandlungen (= Schüsse) ist nicht erforderlich vergleiche auch Mayerhofer/Rieder 3.Auflage, EGr 16 a zu Paragraph 12, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011