RS OGH 1992/5/11 2Bkd3/91

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1

Rechtssatz

Hat der Rechtsanwalt dem Klienten nicht etwa ein ermäßigtes Pauschalhonorar vorgeschlagen, sondern eine vorbehaltlose Endabrechnung mit abgerundeten Beträgen gelegt, so berechtigt ihn das Begehren nach einer detaillierten Abrechnung der geforderten Kosten nicht zu deren nachträglichen Erhöhung.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 3/91
    Entscheidungstext OGH 11.05.1992 2 Bkd 3/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055098

Dokumentnummer

JJR_19920511_OGH0002_002BKD00003_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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