Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Hat der Rechtsanwalt dem Klienten nicht etwa ein ermäßigtes Pauschalhonorar vorgeschlagen, sondern eine vorbehaltlose Endabrechnung mit abgerundeten Beträgen gelegt, so berechtigt ihn das Begehren nach einer detaillierten Abrechnung der geforderten Kosten nicht zu deren nachträglichen Erhöhung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055098Dokumentnummer
JJR_19920511_OGH0002_002BKD00003_9100000_004