Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Eine nachträgliche Erhöhung der Kostenforderung auf die tarifmäßigen Honorare, für die einzelnen anwaltlichen Leistungen wurde in der Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (Bkd 38/87) nur dann für zulässig erachtet, wenn der Anwalt seinem Klienten zunächst ein erkennbarerweise ermäßigtes Honorar vergeblich vorgeschlagen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055095Dokumentnummer
JJR_19920511_OGH0002_002BKD00003_9100000_003