RS OGH 1992/5/11 2Bkd3/91, 7Bkd5/05

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C1

Rechtssatz

Eine nachträgliche Erhöhung der Kostenforderung auf die tarifmäßigen Honorare, für die einzelnen anwaltlichen Leistungen wurde in der Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission (Bkd 38/87) nur dann für zulässig erachtet, wenn der Anwalt seinem Klienten zunächst ein erkennbarerweise ermäßigtes Honorar vergeblich vorgeschlagen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 3/91
    Entscheidungstext OGH 11.05.1992 2 Bkd 3/91
  • 7 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 10.10.2005 7 Bkd 5/05
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055095

Dokumentnummer

JJR_19920511_OGH0002_002BKD00003_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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