RS OGH 1992/5/12 11Os2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1992
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Norm

EO §294 A
StGB §146 C3

Rechtssatz

Täuscht ein Dienstgeber seinen Dienstnehmer die regelmäßige Weiterleitung der einbehaltenen Lohnanteile an die betreibenden Gläubiger jeweils mit (betragsmäßig korrespondierendem) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz vor und "beruhigte" er den Getäuschten mit gezielten Hinweisen auf die (auf den übergebenen Lohnschecks angebrachten) schriftlichen Vermerke über die einzelnen Abzüge zur (bloß vorgegebenen) ratenweisen Tilgung der betriebenen Forderungen, so steht nicht die Duldung des (der Eigendisposition des Verpflichteten gänzlich entzogenen) Abzuges des gepfändeten Lohnanteils, sondern die - den Erfordernissen einer betrugsspezifischen Selbstschädigung entsprechende - Erbringung jener vermögenswerten Arbeitsleistungen, die der Getäuschte seinem Dienstgeber im Vertrauen auf die ihm (vom Dienstgeber) tatplangemäß zugesicherte Schuldentilgung im Umfang der dolosen Lohnabzüge in Wahrheit unentlohnt zuführte, im Vordergrund der Subsumtionserwägungen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 2/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 11 Os 2/92
    JBl 1993,404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003843

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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