Norm
ASVG §234 Abs1Rechtssatz
§ 234 Abs 1 ASVG bezieht sich - wenn der Antrag auf eine Leistung nach § 223 Abs 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde - nur auf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085530Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_010OBS00107_9200000_001