Norm
StGB §162Rechtssatz
Ein Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, kann sich zwar nicht nach § 163 StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach § 162 StGB strafbar machen.Ein Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, kann sich zwar nicht nach Paragraph 163, StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach Paragraph 162, StGB strafbar machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096189Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_005