RS OGH 1992/5/12 11Os2/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Aufzählung der deliktsspezifischen Tathandlungen ist mangels einer (wie in der verwandten Bestimmung des § 162 StGB enthaltenen) Generalklausel zur Erfassung weiterer auf die Hinderung des exekutiven Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen ausgerichteter Akte erschöpfend.Die Aufzählung der deliktsspezifischen Tathandlungen ist mangels einer (wie in der verwandten Bestimmung des Paragraph 162, StGB enthaltenen) Generalklausel zur Erfassung weiterer auf die Hinderung des exekutiven Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen ausgerichteter Akte erschöpfend.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 2/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 11 Os 2/92
    Veröff: JBl 1993,404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094682

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten