Rechtssatz
Die Aufzählung der deliktsspezifischen Tathandlungen ist mangels einer (wie in der verwandten Bestimmung des § 162 StGB enthaltenen) Generalklausel zur Erfassung weiterer auf die Hinderung des exekutiven Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen ausgerichteter Akte erschöpfend.Die Aufzählung der deliktsspezifischen Tathandlungen ist mangels einer (wie in der verwandten Bestimmung des Paragraph 162, StGB enthaltenen) Generalklausel zur Erfassung weiterer auf die Hinderung des exekutiven Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen ausgerichteter Akte erschöpfend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094682Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_004