Norm
ABGB §879 CIIpRechtssatz
Die Vereinbarung eines Honorars zwischen einem nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger und dem von ihm Vertretenen ist, solange die Bestellung aufrecht ist, nichtig.Die Vereinbarung eines Honorars zwischen einem nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger und dem von ihm Vertretenen ist, solange die Bestellung aufrecht ist, nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038790Dokumentnummer
JJR_19920514_OGH0002_0060OB00553_9200000_001