RS OGH 1992/5/14 6Ob551/92, 2Ob81/98w, 3Ob337/99a, 2Ob155/00h, 6Ob134/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1992
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Norm

ABGB §1042 C1
JN §49 Abs2 Z2c

Rechtssatz

Eine Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB ist unter § 49 Abs 2 Z 2 c JN zu subsumieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 551/92
    Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 551/92
    Veröff: EvBl 1992/193 S 836 = ÖVA 1993,30
  • 2 Ob 81/98w
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 81/98w
    Beisatz: Ebenso eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge. (T1)
  • 3 Ob 337/99a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 337/99a
    Vgl aber; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T2)
  • 2 Ob 155/00h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 155/00h
    Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung für die Subsumption einer Klage unter § 49 Abs 2 Z 2 JN (hier: auch des insoweit wortgleichen § 224 Abs 1 Z 4 ZPO) ist, dass die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen Charakter hat. (T3)
  • 6 Ob 134/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
    Vgl; Beisatz: Für die Frage der Revisionszulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO liegt eine familienrechtliche Streitigkeit vor. Auch nach der Neufassung des § 49 Abs 2 Z 2 und 2 c JN durch das AußStr?BegleitG sind damit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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